Rechtsprechung
   BVerwG, 23.10.1990 - 7 B 140.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4622
BVerwG, 23.10.1990 - 7 B 140.90 (https://dejure.org/1990,4622)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1990 - 7 B 140.90 (https://dejure.org/1990,4622)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1990 - 7 B 140.90 (https://dejure.org/1990,4622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,4622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.07.1960 - VII C 123.59

    Nachträgliche Befristung eines Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1990 - 7 B 140.90
    Der Hinweis im Berufungsurteil auf das Senatsurteil vom 8. Juli 1960 - (BVerwG 7 C 123.59 - BVerwGE 11, 68 [BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59] ) macht vielmehr deutlich, wie der Verwaltungsgerichtshof die Klausel - zu Recht - versteht.
  • BVerwG, 13.04.1971 - IV B 61.70

    Gleichwertigkeit der Landabfindung - Berücksichtigung der den Ertrag, die

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1990 - 7 B 140.90
    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen, wenn sich der mit der Durchführung des Revisionsverfahrens erstrebte Gewinn der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung unmittelbar aus der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachengrundlage ergibt (ebenso zur Divergenzzulassung Beschluß vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - ).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 3 C 26.03

    Friedhofsbenutzung; Grabmal; Gestaltungsvorschriften für Grabmale.

    a) Wo die Grenzen zulässiger Gestaltungsvorschriften hiernach zu ziehen sind, bedarf dann keiner Entscheidung, wenn der Bestattungspflichtige an anderer Stelle einen Grabstein seiner Wahl aufstellen kann, sei es in einer "gestaltungsfreien" Abteilung desselben Friedhofs, sei es auf einem nahe gelegenen anderen Friedhof (stRspr; Urteil vom 8. November 1963 a.a.O.; Urteil vom 26. September 1986 a.a.O.; Beschluss vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13; Beschluss vom 7. Dezember 1990 a.a.O.; Beschluss vom 29. September 2000 a.a.O.).
  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96

    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

    Insoweit kommt eine Revisionszulassung schon mangels der erforderlichen Tatsachengrundlage nicht in Betracht (vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13 S. 1 und vom 24. Januar 1994 - BVerwG 1 B 2.94 - Buchholz 402.240 § 15 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 05.02.1997 - 1 B 265.96

    Voraussetzung für die Zulassung der Revision - Anforderungen an die

    Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen des Klägers ihre Entscheidungserheblichkeit wenn nicht sogar zu verneinen, so doch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich ungewiß ist (Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13).

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, Rechtsfragen allein im Hinblick auf die Möglichkeit weiterer Sachaufklärung nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1990 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LB 115/09

    Vereinbarkeit des Verbotes einer vollständigen Abdeckung der Grabfläche von

    Damit hatte diese sich auf die Möglichkeit künftiger Änderungen der Friedhofssatzung eingelassen, was sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - 7 B 140/90 -, juris).
  • BVerwG, 22.11.1996 - 8 B 206.96

    Vereinbarkeit der Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung mit dem Grundgesetz

    Rechtsfragen deren Entscheidungserheblichkeit in tatsächlicher Hinsicht mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest ungewiß ist, vermögen die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13 S. 1 und vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f.).
  • VGH Bayern, 14.02.2020 - 4 ZB 17.2388

    Errichtung eines Grabmals

    Es kann offen bleiben, ob im Hinblick darauf, dass ein Grabnutzungsrecht grundsätzlich für einen längeren Zeitraum erworben wird und dieses innerhalb bestehender Ruhefristen - insbesondere wenn wie hier eine Beerdigung bereits stattgefunden hat, ohne dass ein Grabstein bereits errichtet worden ist - auch nicht aufgegeben werden kann, bei einer Änderung der Grabgestaltungsvorschriften eine unechte Rückwirkung im dargestellten Sinn zu sehen ist (vgl. hierzu verneinend BayVGH, U.v. 27.6.1990 - 4 B 87.3824 - juris Rn. 12; bestätigt durch BVerwG, B.v. 23.10.1990 - 7 B 140/90 - juris).
  • BVerwG, 07.09.1992 - 11 B 6.92

    Teilnehmerbeiträge in der Flurbereinigung - Voraussetzungen für die Befreiung von

    Auch das steht einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entgegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - ).
  • BVerwG, 12.01.1994 - 8 B 238.93

    Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nur von ortsfremden Zweitwohnungsinhabern -

    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dient nicht dazu, die Klärung von Rechtsfragen zu ermöglichen, deren Entscheidungserheblichkeit in tatsächlicher Hinsicht gänzlich ungewiß ist (Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13, S. 1 ).
  • BVerwG, 14.10.1996 - 7 B 307.96

    Rückgabe eines Unternehmens - Ausschluss infolge Eröffnung des

    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dient nicht dazu, die Klärung von Rechtsfragen zu ermöglichen, deren Entscheidungserheblichkeit in tatsächlicher Hinsicht gänzlich ungewiß ist; sie kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn sich der mit der Durchführung des Revisionsverfahrens erstrebte Gewinn der Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung des Rechts unmittelbar aus der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachengrundlage ergibt (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13; Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309).
  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 262.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Ist die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage aber in tatsächlicher Hinsicht gänzlich ungewiß, kann die Revision nicht zugelassen werden (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 13).
  • BVerwG, 23.02.1995 - 5 B 35.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 06.06.1996 - 8 B 92.96

    Bestehen eines schutzwürdigen Interesses eines kommunalen Wahlbeamten an der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht